Bundestagswahl 2021

Hygienekonzept zur Bundestagswahl 2021

Hygienevorschriften zum Schutz vor Covid-19 im (Brief-) Wahllokal

Stand: 08.09.2021


Vorschriften für Wähler

 

  • Vom Betreten des Wahllokals bis zum Verlassen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske) für alle Personen.
  • Beim Betreten des Wahllokals sind alle Personen verpflichtet eine Handdesinfektion durchzuführen.
  • Die Wähler erhalten mit dem Stimmzettel einen desinfizierten Stift, dieser muss beim Verlassen des Wahllokals wieder zurückgegeben werden.
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Wahlhelfern ist einzuhalten.
  • Anweisungen der Wahlhelfer sind Folge zu leisten.
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen eines anderen Hausstandes ist einzuhalten.
  • Größere Ansammlungen von Wählern nach dem Verlassen des Wahllokals sind zu vermeiden.

Vorschriften für Wahlhelfer im Wahllokal beim Wahlvorgang
7.30 Uhr bis 18.00 Uhr

 

  • Beim Betreten des Wahllokals besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske) für alle Wahlhelfer.
  • Die Stimmzettelausgabe und der Vermerk im Wählerverzeichnis wird hinter einer Spuckschutzwand durchgeführt. Der Wahlhelfer kann hinter dieser Spuckschutzwand die Mund-Nasenbedeckung abnehmen (Sitzplatz). Wird der Sitzplatz verlassen, besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske).
  • Die Hände können jederzeit mit dem Handdesinfektionsspender desinfizieren werden. 
  • Die benutzten Stifte werden von den Wahlhelfern desinfiziert (Sprühflasche mit Desinfektionsmittel und Tücher sind vorhanden).
  • In regelmäßigen Abständen sind die Wahlkabinen zu desinfizieren (Sprühflasche mit Desinfektionsmittel und Tücher sind vorhanden).
  • Stifte, Scheren, Brieföffner und weitere Utensilien sind zu desinfizieren, wenn diese von mehreren Wahlhelfern benutzt werden (Sprühflasche mit Desinfektionsmittel und Tücher sind vorhanden).
  • Es ist darauf zu achten, dass sich nicht zu viele Wähler im Wahllokal aufhalten. Die Anzahl der Wähler im Wahllokal kann an den vorhandenen Wahlkabinen abhängig gemacht werden.
  • Auf eine ausreichende Durchlüftung (Fenster oder Türe) des Wahllokales ist zu achten.

Vorschriften für Wahlhelfer im (Brief-) Wahllokal bei der Ergebnisermittlung
(15.00 Uhr) 18.00 Uhr bis Verlassen des (Brief-)Wahllokals

 

  • Kann beim Auszählungsvorgang der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (Sitzplatz) kann die Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske) abgenommen werden. Wird der Sitzplatz verlassen und kann der Mindestabstand nicht mehr eingehalten werden, besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske).
  • Die Hände können jederzeit mit dem Handdesinfektionsspender desinfizieren werden.
  • Auf eine ausreichende Durchlüftung (Fenster oder Türe) des Wahllokales ist zu achten.
  • Sollten Bürger beim Auszählungsvorgang anwesend sein, müssen diese eine Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske) tragen und den Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Wahlhelfern einhalten.
  • Stifte, Scheren, Brieföffner und weitere Utensilien sind zu desinfizieren, wenn diese von mehreren Wahlhelfern benutzt werden (Sprühflasche mit Desinfektionsmittel und Tücher sind vorhanden).

Allgemeine Vorschriften


 Den Wahlhelfern im Wahllokal werden je Person 4 FFP2-Masken zur Verfügung
gestellt.
 Den Wahlhelfen im Briefwahllokalen werden je Person 2 FFP2-Masken zur Verfügung gestellt.
 Jedem Wahlhelfer wird ein Schnelltest zur Verfügung gestellt. Dieser kann freiwillig auf Vertrauensbasis durchgeführt werden.
 Es ist darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern immer eingehalten werden kann. Ansonsten besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske).
 Für jedes Wahllokal wird ein Hygieneplan (Aushang) erstellt. Dieser ist Bestandteil der Hygienevorschrift.

Auszug aus der Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(14. BayIfSMV)
vom 1. September 2021


§ 3 Geimpft, genesen, getestet (3G)
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(3) Zum Handel und zu den nicht von Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, zum öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, zur Schülerbeförderung, zu Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen bestehen für im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.

….


Stadt Freystadt
08.09.2021