Hygienevorschriften zum Schutz vor Covid-19 im (Brief-) Wahllokal
Stand: 08.09.2021
Vorschriften für Wähler
- Vom Betreten des Wahllokals bis zum Verlassen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske) für alle Personen.
- Beim Betreten des Wahllokals sind alle Personen verpflichtet eine Handdesinfektion durchzuführen.
- Die Wähler erhalten mit dem Stimmzettel einen desinfizierten Stift, dieser muss beim Verlassen des Wahllokals wieder zurückgegeben werden.
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Wahlhelfern ist einzuhalten.
- Anweisungen der Wahlhelfer sind Folge zu leisten.
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen eines anderen Hausstandes ist einzuhalten.
- Größere Ansammlungen von Wählern nach dem Verlassen des Wahllokals sind zu vermeiden.
Vorschriften für Wahlhelfer im Wahllokal beim Wahlvorgang
7.30 Uhr bis 18.00 Uhr
- Beim Betreten des Wahllokals besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske) für alle Wahlhelfer.
- Die Stimmzettelausgabe und der Vermerk im Wählerverzeichnis wird hinter einer Spuckschutzwand durchgeführt. Der Wahlhelfer kann hinter dieser Spuckschutzwand die Mund-Nasenbedeckung abnehmen (Sitzplatz). Wird der Sitzplatz verlassen, besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske).
- Die Hände können jederzeit mit dem Handdesinfektionsspender desinfizieren werden.
- Die benutzten Stifte werden von den Wahlhelfern desinfiziert (Sprühflasche mit Desinfektionsmittel und Tücher sind vorhanden).
- In regelmäßigen Abständen sind die Wahlkabinen zu desinfizieren (Sprühflasche mit Desinfektionsmittel und Tücher sind vorhanden).
- Stifte, Scheren, Brieföffner und weitere Utensilien sind zu desinfizieren, wenn diese von mehreren Wahlhelfern benutzt werden (Sprühflasche mit Desinfektionsmittel und Tücher sind vorhanden).
- Es ist darauf zu achten, dass sich nicht zu viele Wähler im Wahllokal aufhalten. Die Anzahl der Wähler im Wahllokal kann an den vorhandenen Wahlkabinen abhängig gemacht werden.
- Auf eine ausreichende Durchlüftung (Fenster oder Türe) des Wahllokales ist zu achten.
Vorschriften für Wahlhelfer im (Brief-) Wahllokal bei der Ergebnisermittlung
(15.00 Uhr) 18.00 Uhr bis Verlassen des (Brief-)Wahllokals
- Kann beim Auszählungsvorgang der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (Sitzplatz) kann die Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske) abgenommen werden. Wird der Sitzplatz verlassen und kann der Mindestabstand nicht mehr eingehalten werden, besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske).
- Die Hände können jederzeit mit dem Handdesinfektionsspender desinfizieren werden.
- Auf eine ausreichende Durchlüftung (Fenster oder Türe) des Wahllokales ist zu achten.
- Sollten Bürger beim Auszählungsvorgang anwesend sein, müssen diese eine Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske) tragen und den Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Wahlhelfern einhalten.
- Stifte, Scheren, Brieföffner und weitere Utensilien sind zu desinfizieren, wenn diese von mehreren Wahlhelfern benutzt werden (Sprühflasche mit Desinfektionsmittel und Tücher sind vorhanden).
Allgemeine Vorschriften
Den Wahlhelfern im Wahllokal werden je Person 4 FFP2-Masken zur Verfügung
gestellt.
Den Wahlhelfen im Briefwahllokalen werden je Person 2 FFP2-Masken zur Verfügung gestellt.
Jedem Wahlhelfer wird ein Schnelltest zur Verfügung gestellt. Dieser kann freiwillig auf Vertrauensbasis durchgeführt werden.
Es ist darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern immer eingehalten werden kann. Ansonsten besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (medizinische Maske).
Für jedes Wahllokal wird ein Hygieneplan (Aushang) erstellt. Dieser ist Bestandteil der Hygienevorschrift.
Auszug aus der Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(14. BayIfSMV)
vom 1. September 2021
§ 3 Geimpft, genesen, getestet (3G)
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(3) Zum Handel und zu den nicht von Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, zum öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, zur Schülerbeförderung, zu Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen bestehen für im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.
….
Stadt Freystadt
08.09.2021